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28.10.2024
In Zukunft heißt es „Textform statt Schriftform“ bei langjährigen Gewerbemietverträgen
In Zukunft heißt es „Textform statt Schriftform“ bei langjährigen Gewerbemietverträgen
Am 18. Oktober 2024 hat der Bundesrat dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz zugestimmt, welches bedeutende Änderungen im deutschen Mietrecht mit sich bringt. Das Gesetz wurde zuvor am 26. September 2024 vom Bundestag beschlossen. Eine zentrale Neuerung ist die Umstellung des bisherigen Schriftformgebots auf ein Textformgebot für langfristige Mietverhältnisse, insbesondere bei Mietverträgen über Grundstücke und Gewerbe.
Wann das Gesetz in Kraft treten wird, steht noch offen.
Änderungen im Schriftformgebot
Bisher mussten alle Mietverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr in schriftlicher Form vorliegen, um rechtlich bindend zu sein. Dies bedeutete, dass eine von beiden Parteien unterschriebene Urkunde notwendig war. Die Nichteinhaltung dieser Form konnte dazu führen, dass der Mietvertrag kurzfristig von jeder Vertragspartei gekündigt werden konnte. Diese Regelung stellte ein erhebliches Risiko für die Parteien dar und führte oft zu rechtlichen Streitigkeiten.
Zukünftig wird die Angabe „§ 550 BGB“ in § 578 BGB gestrichen und ein neuer § 578a BGB eingefügt. Die Folge ist, dass § 550 BGB nicht mehr auf Gewerbemietverträge anwendbar ist.
Mit der neuen Regelung genügt künftig die Textform, was bedeutet, dass Mietverträge beispielsweise auch per E-Mail oder als Scan übermittelt werden können. Diese Erleichterung soll den bürokratischen Aufwand reduzieren und den Prozess der Vertragsgestaltung flexibler gestalten.
Auswirkungen auf Immobilienerwerber
Allerdings bringt die Umstellung auf die Textform auch Herausforderungen mit sich. Das Gesetz wurde mit dem Ziel erlassen, bürokratische Hürden abzubauen, doch es könnte die rechtliche Sicherheit für Immobilienerwerber verringern. Bei der Verwendung von E-Mails oder Instant Messaging-Diensten könnte es für Käufer schwierig werden, alle bestehenden Vertragsinhalte zuverlässig nachzuvollziehen. Dies könnte dazu führen, dass sie unwissentlich an unbekannte Vertragsbedingungen gebunden werden.
Einheitlichkeit der Urkunde bleibt bestehen
Trotz der Einführung der Textform bleiben die strengen Anforderungen an die Einheitlichkeit der Mietvertragsurkunde bestehen. Alle wesentlichen Regelungen eines Mietvertrags müssen nach wie vor in einer einzigen Urkunde dokumentiert sein. Diese Regelung zielt darauf ab, Klarheit und Sicherheit für alle Vertragsparteien zu gewährleisten, insbesondere für neue Vermieter, die in bestehende Mietverhältnisse eintreten.
Übergangsfristen und Inkrafttreten
Das neue Gesetz tritt unmittelbar für neue Mietverträge in Kraft, während für bestehende Mietverträge eine Übergangsfrist von zwölf Monaten gilt. Während dieser Zeit können Verträge weiterhin aufgrund von Verstößen gegen das alte Schriftformgebot gekündigt werden. Diese Übergangsregelung soll sicherstellen, dass alle Parteien ausreichend Zeit haben, sich auf die neuen Anforderungen einzustellen.
Fazit
Insgesamt könnte das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz zwar den Prozess der Vertragsgestaltung erleichtern, aber es birgt auch das Risiko, dass rechtliche Unsicherheiten und Folgefragen zunehmen. Die Zukunft wird zeigen, ob das Bürokratieentlastungsgesetz der Schritt in die richtige Richtung ist.
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