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21.4.2026
Der Zugang empfangsbedürftiger Willenserklärungen ist seit jeher ein zentrales (Prozess-)Risiko in der Vertragsdurchführung – insbesondere bei Kündigungen und fristgebundenen Gestaltungsrechten. Mit seiner Entscheidung vom 30.01.2025 (BAG, Urt. v. 30.01.2025 – 2 AZR 68/24, NZA 2025, 483) hat das Bundesarbeitsgericht die Anforderungen an den Zugangsbeweis beim Einwurf‑Einschreiben nunmehr deutlich zu Lasten des Verwenders verschärft. Diese Rechtsprechung beschränkt sich nicht auf das Arbeitsrecht, sondern entfaltet – wie eine aktuelle Entscheidung des OLG Schleswig bestätigt – unmittelbare Bedeutung auch für andere Rechtsgebiete, insbesondere für das Immobilien‑ und Gewerbemietrecht.
21.1.2026
Am 09. Oktober 2025 entschied der Bundesgerichtshof , dass online abgeschlossene Maklerverträge nur wirksam sind, wenn Verbraucher beim Klick ausdrücklich bestätigen, dass sie eine Zahlungspflicht eingehen. Ein einfacher „Senden“-Button reicht nicht. Fehlt dieser klare Kostenhinweis, ist der Vertrag vollständig unwirksam. Das Urteil hat große praktische Bedeutung: Viele digital geschlossene Maklerverträge könnten rückforderbar sein.
31.10.2025
Mit Urteil vom 16. Oktober 2025 entschied das OLG Frankfurt, dass die sogenannte Dach-und-Fach-Klausel in gewerblichen Mietverträgen den Innenputz nicht umfasst. Infolgedessen bleibt das Land Hessen auf rund 10 Millionen Euro Sanierungskosten in den gemieteten Gebäuden sitzen.
16.9.2025
Betriebskostenabrechnungen erzeugen regelmäßiges Konfliktpotential im Verhältnis zwischen Mietern und Vermietern. Das Amtsgericht Hanau hatte darüber zu entscheiden, ob ein Vermieter den Verteilungsschlüssel der zugrundeliegenden Betriebskostenabrechnung einseitig ändern darf. Im vorliegenden Fall änderte der neue Eigentümer einer Immobilie ohne Einverständnis der Mieter den Verteilungsschlüssel von Personenzahl auf Wohnfläche. Dadurch entstanden dem klagenden Mieter erhöhte Kosten.
23.1.2025
Das IV. Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) ist zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Die wohl bekannteste Neuregelung ist die Ersetzung der Schriftform durch die Textform für Gewerbemietverhältnisse in § 578 Abs. 1 S. 2 BGB. Künftig genügt bereits die Textform. Für bereits bestehende Mietverhältnisse gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr. Nach Ablauf der Übergangsfrist – ab dem 1. Januar 2026 – gilt die neue Regelung dann auch für Altverträge.
28.10.2024
Am 18. Oktober 2024 hat der Bundesrat dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz zugestimmt, welches bedeutende Änderungen im deutschen Mietrecht mit sich bringt. Das Gesetz wurde zuvor am 26. September 2024 vom Bundestag beschlossen. Eine zentrale Neuerung ist die Umstellung des bisherigen Schriftformgebots auf ein Textformgebot für langfristige Mietverhältnisse, insbesondere bei Mietverträgen über Grundstücke und Gewerbe. Wann das Gesetz in Kraft treten wird, steht noch offen.
8.2.2024
Der historische Gesetzgeber hat die Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft oder „Gesellschaft bürgerlichen Rechts „GbR“ bis heute nicht anerkannt. Mit dem am 1. Januar 2024 in Kraft tretenden Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – sog. „MoPeG“ wird das Recht der BGB-Gesellschaft grundlegend reformiert. Dies hat unter anderem auch Auswirkungen auf die bei einer GbR bisher nicht bestehende Eintragungspflicht im Transparenzregister.
12.9.2023
Der II. Zivilsenat des BGH hat seine 70 Jahre alte Rechtsprechung aufgegeben, wonach erst die Abfindung gezahlt werden musste, damit der Gesellschafterausschluss wirksam wurde. Nach der neuen Rechtsprechung des BGH ist der Ausschluss nicht erst mit vollständiger Zahlung der Abfindung, sondern bereits mit Rechtskraft des gerichtlichen Urteils wirksam.
Fachbeiträge
11.9.2023
Regelungen zum Austritt oder Ausschluss eines Gesellschafters sind elementarer Bestandteil einer Satzung und sollten in jeder Satzung vorhanden sein. Der Beitrag zeigt, warum derartige Regelungen so wichtig sind.
15.6.2021
Eine Widerrufsbelehrung, die mittels automatisierten Versandsystems an den Maklerkunden übermittelt wird, die den Absender der Widerrufsbelehrung - sprich den Immobilienmakler – als solchen nicht erkennen lässt, entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 356 Abs. 3 S. 1 BGB sowie Art. 246a § 1 EGBGB. Die Widerrufsfrist sollte daher selbst mit Zugang der automatisierten Nachricht beim Verbraucher nicht zu laufen beginnen, da der Verbraucher sich diese Nachricht nicht als vom eigentlichen Vertragspartner versandt zurechnen lassen müsste.
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