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21.4.2026

Zugang per Einwurf-Einschreiben: Beweisrisiken bei Kündigungen und Optionsausübungen (OLG Schleswig Beschluss v. 2.2.2026 – 12 U 44/25)

Zugang per Einwurf-Einschreiben: Beweisrisiken bei Kündigungen und Optionsausübungen

(OLG Schleswig Beschluss v. 2.2.2026 – 12 U 44/25)

Ausstrahlungswirkung einer BAG-Rechtsprechung im Immobilienrecht

Der Zugang empfangsbedürftiger Willenserklärungen ist seit jeher ein zentrales (Prozess-)Risiko in der Vertragsdurchführung – insbesondere bei Kündigungen und fristgebundenen Gestaltungsrechten. Mit seiner Entscheidung vom 30.01.2025 (BAG, Urt. v. 30.01.2025 – 2 AZR 68/24, NZA 2025, 483) hat das Bundesarbeitsgericht die Anforderungen an den Zugangsbeweis beim Einwurf‑Einschreiben nunmehr deutlich zu Lasten des Verwenders verschärft. Diese Rechtsprechung beschränkt sich nicht auf das Arbeitsrecht, sondern entfaltet – wie eine aktuelle Entscheidung des OLG Schleswig bestätigt – unmittelbare Bedeutung auch für andere Rechtsgebiete, insbesondere für das Immobilien‑ und Gewerbemietrecht.

Kein Anscheinsbeweis mehr allein aufgrund von Einlieferungsbeleg und Sendungsverlauf

Nach der Entscheidung des BAG begründet weder die Vorlage eines Einlieferungsbelegs noch der abrufbare Sendungsstatus eines Einwurf‑Einschreibens einen Anscheinsbeweis für den tatsächlichen Zugang der Sendung beim Empfänger. Erforderlich ist vielmehr die Vorlage eines sog. Auslieferungsbelegs oder ein gleichwertiger konkreter Nachweis des tatsächlichen Einwurfs in den Machtbereich des Empfängers. Das Gericht stellt klar, dass der abstrakte (online einsehbare) Hinweis „Sendung zugestellt“ weder erkennen lässt, wer die Zustellung vorgenommen hat, noch wann, wo und auf welche Weise der Einwurf konkret erfolgt sein soll. Ohne diese konkreten Angaben bleibt der Absender im Falle eines Bestreitens des Zugangs beweisfällig.

Diese Grundsätze sind nicht ausschließlich arbeitsrechtstypisch und haben auch Auswirkungen im Immobilienrecht gefunden. So hat das OLG Schleswig mit Beschluss vom 02.02.2026 (12 U 44/25, NJOZ 2026, 366) ausdrücklich die BAG-Rechtsprechung aufgegriffen und auf eine mietrechtliche Fallkonstellation angewandt. Das Gericht hat eine Kündigung als nicht bewiesen angesehen, weil der Zugang des Kündigungsschreibens per Einwurf‑Einschreiben nicht durch einen Auslieferungsbeleg belegt werden konnte.

Maßgeblich war gerade der Hinweis auf die neue BAG‑Rechtsprechung, wonach ein bloßer Einlieferungsbeleg nebst Sendungsverlauf keinen Anscheinsbeweis mehr begründet.

Damit ist klargestellt, dass die vom BAG entwickelten Maßstäbe nicht auf das Arbeitsrecht beschränkt sind, sondern eine rechtsgebietsübergreifende Bedeutung für sämtliche empfangsbedürftigen Willenserklärungen nach § 130 BGB haben dürfte.

Erhebliche praktische Auswirkungen im Immobilien‑ und Gewerbemietrecht

Gerade im Immobilienrecht sind die Auswirkungen dieser Rechtsprechung erheblich. Kündigungserklärungen von Wohn‑ und Gewerberaummietverhältnissen, Rücktritts‑ und Anfechtungserklärungen sowie insbesondere Optionsausübungen zur Verlängerung von Mietvertragslaufzeiten sind regelmäßig empfangsbedürftig und häufig fristgebunden. Besonders risikobehaftet sind Konstellationen, in denen eine Optionsausübung kurz vor Ablauf der Optionsfrist erklärt wird. Kommt es später zum Streit darüber, ob die Erklärung rechtzeitig beim Empfänger zugegangen ist, genüge es nach der aktuellen Rechtsprechung nicht mehr, sich allein auf den Versand per Einwurf‑Einschreiben und den online einsehbaren Einlieferungsbeleg zu berufen. Bestreitet die Gegenseite den Zugang (was die Regel sein dürfte), wird es regelmäßig nicht möglich sein, den Zugang ohne Auslieferungsbeleg oder sonstige konkrete Beweismittel (z. B. Zeugen des Einwurfs, Zustellung durch Boten, Zuhilfenahme der Zustellung durch Gerichtsvollzieher, persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung) nachzuweisen.

Die Entscheidungen verdeutlichen, dass das Einwurf‑Einschreiben seine bisher angenommene Beweissicherheit weitgehend verloren haben dürfte. Für rechtlich und wirtschaftlich bedeutsame Erklärungen – insbesondere bei Kündigungen und Optionsausübungen – sollten daher belastbarere Zustellungsformen (vergleiche vorstehende Beispiele) gewählt werden.

Unterlassen Parteien diese Vorsorge, tragen sie künftig ein deutlich erhöhtes Prozessrisiko mit unter Umständen weitreichenden wirtschaftlichen Folgen.

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